Das Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern, sog. Whistleblowern, sicherstellen.
1. Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme, sog. interne Meldestellen, installieren und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 eingeräumt.
2. Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
3. Um der Neutralitäts- und Unabhängigkeitspflicht bei Einrichtung einer internen Meldestelle nachzukommen, empfiehlt es sich, die interne Meldestelle durch ein neutrale, externe Person zu besetzen.
4. Binnen drei Monaten muss die Meldestelle dem Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen informieren, bspw. über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
5. Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten. Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
6. Ausschließlich eine Meldestelle des Bundes oder der Länder zu nutzen ist nicht zulässig.
7. Auch anonymen Hinweisen soll, bei Vorliegen ausreichender Beweismittel, nachgegangen werden.
8. Zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ enthält das Gesetz weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.
9. Eine Öffnung der Meldestelle für externe Dienstleister, Lieferanten, Kunden etc. kann sinnvoll sein, ist aber nicht vorgeschrieben.
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